SATZUNG DER KARNEVALSGESELLSCHAFT REGENBOGEN E.V.
(IN DER GÜLTIGEN FASSUNG VOM MAI 2004)

§ 1 NAME UND SITZ
  1. Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft Regenbogen e.V.
  2. Er wurde am 27.06.2000 unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter Nr. 8807 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.


§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des traditionellen Brauchtums im Heimatgebiet Düsseldorf sowie die Pflege und Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz und Integration von Schwulen und Lesben im heimatlichen Winterbrauchtum. Im Vordergrund steht dabei die Gestaltung der Karnevalstradition.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  3. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind angemessene Aufwandsentschädigungen.
  5. Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Aufhebung oder Auflösung keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Verein.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT
  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.
  2. Für Aufnahmen ist ein Antragsformular auszufüllen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird wirksam zum 1. des laufenden Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss das Mitglied gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


§ 4 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ehrenrat.


§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  1. Die Jahreshauptversammlung, als ordentliche Mitgliederversammlung, findet einmal jährlich statt. Sie sollte spätestens vier Wochen nach Beendigung des Vereinsjahres stattfinden. Zu ihr lädt der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  3. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, geleitet.
  4. Zur Annahme eines Antrages (ausgenommen des Antrages auf schriftliche Abstimmung) ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Dem Antrag auf schriftliche Abstimmung ist Folge zu leisten.
  5. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist dies nicht der Fall, so gehen die beiden Erstplazierten in eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im zweiten Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Der Antrag ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen; über die Zulassung ist abzustimmen.
  8. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    - Die Wahl des Vorstandes
    - Die Wahl zweier Rechnungsprüfer
    - Die Wahl des Ehrenrates
    - Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    - Die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
    - Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    - Die Änderung der Satzung
    - Die Auflösung des Vereins
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen fordert.


§ 6 SATZUNGSÄNDERUNG

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei wenigstens 1/3 der Mitglieder anwesend sein müssen. Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen des Vereins entscheiden soll, nicht mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend, so ist mit der Angabe des neuen Termins zu einer neuen Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Die getroffenen Beschlüsse bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 7 VORSTAND
  1. Der Vorstand ist auch gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB und besteht aus:
    - Dem Präsidenten / der Präsidentin
    - Dem / der Vorsitzenden
    - Dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
    - Dem Schriftführer / der Schriftführerin
  2. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, mit der die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden und die offen zu legen ist. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    - Führung der laufenden Geschäfte
    - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
    - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
    - Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
    - Erstellung der Jahresberichte
    - Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
    - Organisation der Karnevalssession
  4. Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf das Vereinsvermögen.


§ 8 ERWEITERTER VORSTAND

Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:

  • Dem Präsidenten / der Präsidentin
  • Dem / der Vorsitzenden
  • Dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
  • Dem Schriftführer / der Schriftführerin
  • Dem 1. bis 5. Beisitzer / der 1. - 5. Beisitzerin


§ 9 WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDS
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Einem Vorstandsmitglied kann in der Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen werden, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins vorliegt und mindesten 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins diesem zustimmen.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in dem Verein erlischt auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  5. Für die Mitgliedschaft im Vorstand stehen zur Wahl an:
    Bei ungeraden Jahreszahlen:
    - Vorsitzender / Vorsitzende
    - Schatzmeister / Schatzmeisterin
    - 1., 3. und 5. Beisitzer / Beisitzerin
    Bei geraden Jahreszahlen:
    - Präsident / Präsidentin
    - Schriftführer / Schriftführerin
    - 2. und 4. Beisitzer / Beisitzerin
  6. Eine Wahl bei Abwesenheit eines Kandidaten ist zulässig, wenn eine schriftliche Annahmeerklärung des Kandidaten vorliegt.
  7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt spätestens auf der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.
  8. Eine Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht möglich. Ausnahme bildet § 9 Abs. 7 (kommissarische Amtsübernahme).


§ 10 EHRENRAT
  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern des Vereins, die durch die Mietgliederversammlung für drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Vorstandsmitglieder können dem Ehrenrat nicht angehören.
  3. Der Ehrenrat kann vom Vorstand und / oder von den betroffenen Mitgliedern angerufen werden.
  4. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, dem Vorstand und dem Verein werden vom Ehrenrat endgültig entschieden.


§ 11 KASSENPRÜFER
  1. Es werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hierbei ist darauf zu achten, dass im Wechsel jeweils nur ein Kassenprüfer neu gewählt wird. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  2. Die gewählten Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und die Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht.
  3. Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.


§ 12 VERMÖGEN DES VEREINS UND RECHNUNGSLEGUNG
  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai eines Jahres und endet am 30. April des folgenden Jahres.
  2. Das Vereinsvermögen und die Kasse werden vom Schatzmeister verwaltet.


§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
  1. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, wobei mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins entscheiden soll, nicht mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist mit der Angabe des neuen Termins zu einer neuen Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats, einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Der Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Aidshilfe Düsseldorf e.V.
  3. Die Liquidation des Vereins gemäß § 48 BGB obliegt dem zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.


§ 14 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. Mai 2003 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle vorangehenden Satzungen, Statuten und Geschäftsordnungen verlieren damit Ihre Gültigkeit.


§ 15 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.